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Carimex Allgemeine Lieferbedingungen

 

  1. Geltungsbereich
  • Diese Lieferbedingungen gelten für sämtliche – auch zukünftigen – Verträge zwischen der Carimex GmbH & Co. KG („Carimex“, „wir“ oder „uns“ genannt“) und Auftraggebern, die Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen sind über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen („Ware“), ohne Rücksicht darauf, ob wir die Ware selbst herstellen oder bei Zulieferern einkaufen (§§ 433, 650 BGB).
  • Entgegenstehende oder abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir stimmen ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zu. Etwaigen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers wird hiermit auch für den Fall widersprochen, dass sie uns in einem Bestätigungsschreiben oder auf sonstige Weise übermittelt werden oder wir Lieferungen oder Leistungen vorbehaltlos gegenüber dem Auftraggeber erbringen oder wir Leistungen des Auftraggebers vorbehaltlos annehmen, ohne den Bedingungen des Auftraggebers nochmals zu widersprechen.
  • Vertragsschluss; Mitwirkungspflichten des Auftraggebers; Kündigungsrecht; Ein- und Ausfuhrgenehmigungen
  • Bestellungen des Auftraggebers gelten nur bei ausdrücklicher schriftlicher Erklärung durch uns als angenommen. Die tatsächliche Auslieferung von Produkten oder Erbringung von Leistungen, unser sonstiges Verhalten oder Schweigen begründen kein Vertrauen des Auftraggebers auf den Abschluss des Vertrages.
  • Unsere Angebote sind freibleibend. Vereinbarungen, insbesondere mündliche Nebenabreden, Zusagen, Garantien und sonstige Zusicherungen unserer Mitarbeiter, werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.
  • Die in diesen Bedingungen geforderte Schriftform wird auch durch die Übermittlung per Telefax oder E-Mail gewahrt.
  • Der Auftraggeber hat in eigener Verantwortung dafür Sorge zu tragen, dass uns alle für die Erbringung der durch uns geschuldeten Lieferungen und Leistungen notwendigen Informationen und Unterlagen unaufgefordert, rechtzeitig und für uns kostenfrei zur Verfügung gestellt werden, und dass wir von allen Vorgängen und Umständen in Kenntnis gesetzt werden, die für unsere Lieferungen und Leistungen unmittelbar oder mittelbar von Bedeutung sind. Dies gilt auch für Unterlagen, Informationen, Vorgänge und Umstände, die erst während unserer Tätigkeit bekannt werden. Der Auftraggeber hat uns vor Vertragsabschluss einen schriftlichen Hinweis zu geben, wenn die zu liefernden Produkte nicht ausschließlich für die gewöhnliche Verwendung geeignet sein sollen oder wenn die Produkte unter unüblichen oder ein besonderes Gesundheits- oder Sicherheitsrisiko darstellenden Bedingungen eingesetzt werden sollen. Er hat uns zudem schriftlich auf mit dem konkreten Liefervertrag verbundene atypische Schadensmöglichkeiten oder Schadenshöhen hinzuweisen
  • Sofern wir Produkte nach vom Auftraggeber übergebenen Vorgaben, Proben, Zeichnungen, Modellen, Mustern oder sonstigen Unterlagen geliefert haben, übernimmt dieser die Gewähr dafür, dass Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Untersagen uns Dritte unter Berufung auf Schutzrechte insbesondere die Herstellung und Lieferung derartiger Produkte, sind wir – ohne zur Prüfung der Rechtslage verpflichtet zu sein – berechtigt, insoweit jede weitere Tätigkeit einzustellen und bei Verschulden des Auftraggebers Schadensersatz zu verlangen. Der Auftraggeber verpflichtet sich außerdem, uns von allen damit in Zusammenhang stehenden Ansprüchen Dritter unverzüglich freizustellen.
  • Änderungen und Verbesserungen in Konstruktion und Ausführung, die für den Auftraggeber zumutbar sind, die auf Grund technischer, gesetzlicher oder behördlicher Vorgaben erforderlich sind und welche die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit der Ware nicht negativ beeinträchtigen, sowie handels- und materialübliche Abweichungen in Qualität und Ausführung behalten wir uns vor.
  • An Kostenanschlägen, Entwürfen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten nur nach unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung zugänglich gemacht werden. Zu Angeboten gehörende Zeichnungen und andere Unterlagen sind auf unser Verlangen zurückzugeben. Der Auftraggeber verpflichtet sich darüber hinaus, über alle ihm bekannt gewordenen oder bekannt werdenden Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse von Carimex sowie als vertraulich bezeichnete oder aufgrund sonstiger Umstände erkennbar als vertraulich zu behandelnde Informationen von Carimex oder der mit Carimex gemäß § 15 AktG verbundenen Unternehmen auch über das Ende der Vertragslaufzeit hinaus bis zu deren Offenkundigwerden, mindestens jedoch für einen Zeitraum von drei (3) Jahren nach Ende der Vertragslaufzeit, strengstes Stillschweigen zu bewahren und diese nicht für andere Zwecke als jene nach dieser Vereinbarung zu nutzen.
  • Bei Lieferungen in andere EU-Mitgliedsstaaten ist der Auftraggeber verpflichtet, uns vor Vertragsabschluss seine Umsatzsteueridentifikationsnummer bekannt zu geben.
  • Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Auftraggeber nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Käufers (insbesondere gem. §§ 650, 648 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
  • Dem Auftraggeber ist bekannt, dass die Produkte Ausfuhr- und Einfuhrbeschränkungen unterliegen können. Insbesondere können Genehmigungserfordernisse bestehen oder die Verwendung der Produkte oder damit verbundener Technologien im Ausland Beschränkungen unterworfen sein. Die Erfüllung dieses Vertrages durch uns steht unter dem ausdrücklichen Vorbehalt, dass keine Hindernisse rechtlicher oder tatsächlicher Art aufgrund von nationalen und internationalen Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts oder sonstiger Regelungen bestehen, die uns an der Vertragserfüllung hindern.
  • Kaufpreis
  • Unsere Preise verstehen sich, soweit nicht abweichend schriftlich vereinbart, ab unserem Betrieb, jeweils zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer in der bei Vertragsschluss gültigen Höhe. Zölle, Konsulatskosten, Frachten, Verpackung, Versicherungsprämien und andere Kosten, die im Zusammenhang mit der Abwicklung des Vertrags stehen, werden dem Auftraggeber gesondert in Rechnung gestellt.
  • Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise nach billigem Ermessen angemessen zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages preisrelevante Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreis- und Energiepreisänderungen eintreten. Von diesem Recht werden wir insbesondere dann Gebrauch machen, wenn zwischen der ursprünglichen Kalkulation und dem Leistungszeitpunkt mehr als vier Monate liegen. Bei Kostensenkungen, z.B. betreffend Produkte von Drittanbietern, sind wir berechtigt, die Preise zu ermäßigen, soweit diese Kostensenkungen nicht durch Steigerungen in anderen Bereichen ganz oder teilweise ausgeglichen werden. Preissteigerungen, z.B. betreffend Produkte von Drittanbietern, können wir nur in dem Umfang für eine Kostenerhöhung heranziehen, in dem kein Ausgleich durch etwaig gesunkene Kosten in anderen Bereichen erfolgt. Wir werden bei der Ausübung unseres billigen Ermessens den Zeitpunkt einer Preisänderung in der Art und Weise auswählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Auftraggeber ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen wird als Kostenerhöhungen. Jede Preisänderung werden wir gegenüber dem Auftraggeber rechtzeitig vor Wirksamwerden der geänderten Preise schriftlich ankündigen. Der Auftraggeber kann den Vertrag bei einer nachträglichen Preiserhöhung schriftlich kündigen, allerdings nur innerhalb von zwei Wochen ab dem Zeitpunkt, in dem ihm die Ankündigung der Preiserhöhung zugegangen ist.
  • Zahlungsbedingungen; Unsicherheitseinrede; Aufrechnung und Zurückbehaltung
  • Soweit nicht anders schriftlich vereinbart, erfolgt die Abrechnung des geschuldeten Preises durch uns unmittelbar nach Lieferung. Zahlungen sind ohne jeden Abzug und für uns kostenfrei auf unser Konto zu leisten, und zwar jeweils spätestens 30 Tage nach Zugang der Rechnung. Maßgeblich für den Zahlungstermin ist stets der Eingang des Geldes auf unserem Konto. Der Auftraggeber gerät spätestens 10 Tage nach Fälligkeit der Forderungen in Verzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf. Bei Überschreiten des Zahlungszieles, spätestens ab Verzugseintritt, sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu berechnen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.
  • Zwischen den Parteien kann ein Dokumentenakkreditiv über eine für Carimex akzeptable Bank vereinbart werden. Dieses hat den Allgemeinen Richtlinien und Gebräuchen für Dokumentenakkreditive entsprechend der bei Vertragsabschluss jeweils neuesten ICC-Publikation zu genügen.
  • Soweit infolge von nach Vertragsschluss eingetretenen Umständen, wegen denen aus unserer Sicht eine wesentliche Vermögensverschlechterung des Auftraggebers zu befürchten ist, unser Zahlungsanspruch gefährdet erscheint, sind wir berechtigt, offene Forderungen sofort fällig zu stellen. Gerät der Auftraggeber in Zahlungsrückstand, der aus unserer Sicht auf eine Gefährdung unserer Forderung hindeutet, so sind wir zudem berechtigt, bereits gelieferte Produkte zurückzunehmen, ggf. den Betrieb des Auftraggebers zu betreten und die Produkte wegzunehmen. Wir können außerdem die Verwendung der gelieferten Produkte untersagen. Entstehen uns für die Entsorgung der zurückgenommenen Produkte Kosten, so hat der Auftraggeber uns diese zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn der Auftraggeber den Zahlungsrückstand nicht zu vertreten hat. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag. In beiden Fällen können wir für noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen Vorauszahlung verlangen. Alle diese Rechtsfolgen kann der Auftraggeber durch Sicherheitsleistung in Höhe unseres gefährdeten Zahlungsanspruchs abwenden. Wir haben Anspruch auf nach Art und Umfang übliche Sicherheiten für unsere Forderungen, auch soweit sie bedingt oder befristet sind. Die gesetzlichen Vorschriften über den Zahlungsverzug bleiben unberührt.
  • Holt ein außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ansässiger Auftraggeber oder dessen Beauftragter Ware ab und befördert oder versendet sie in das Ausland, so hat der Auftraggeber uns dies durch Übergabe von Belegen, die den Anforderungen des Umsatzsteuerrechts der Bundesrepublik Deutschland genügen, unverzüglich nachzuweisen. Wird dieser Nachweis nicht innerhalb von 30 Tagen nach Übergabe der Ware erbracht, hat der Auftraggeber die Umsatzsteuer gemäß dem für Lieferungen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland geltenden Umsatzsteuersatz auf den Rechnungsbetrag an Carimex zu zahlen.
  • Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, gegen unsere Ansprüche aufzurechnen, außer wenn der Gegenanspruch unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Der Auftraggeber ist überdies nicht berechtigt, Zahlungen zurückzuhalten oder sonstige ihn treffende Pflichten auszusetzen, es sei denn, dass wir fällige Pflichten aus demselben Vertragsverhältnis trotz schriftlicher Abmahnung wesentlich verletzt und keine angemessene Absicherung angeboten haben. § 215 BGB findet keine Anwendung. Bei Mängeln der Lieferung oder Leistung bleiben die Gegenrechte des Auftraggebers unberührt.
  • Lieferung; Verzug
  • Abweichungen von Maß, Gewicht und Güte sind im Rahmen geltender DIN-Normen oder der geltenden Übung zulässig, soweit nicht anders vereinbart. Bei Lieferung von Massengütern ist eine Liefertoleranz von + / – 3 % ohne Anpassung des Kaufpreises zulässig.
  • Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, soweit sie dem Auftraggeber zumutbar sind

          Als Lieferbedingungen werden Handelsklauseln gemäß den INCOTERMS in der jeweils bei Vertragsabschluss gültigen Fassung vereinbart. Soweit nicht anders schriftlich festgelegt, erfolgt die Lieferung von Produkten EXW (Ex works – Incoterms 2020) an unserem Sitz.

  • Lieferfristen und -termine gelten nur annähernd, es sei denn, dass wir diese schriftlich und ausdrücklich als verbindlich bezeichnet haben. Verbindliche Lieferfristen beginnen nach Eingang aller für die Ausführung des Auftrages erforderlicher Unterlagen, gegebenenfalls rechtzeitiger Materialbeistellungen und vereinbarter Anzahlungen. Im Übrigen beginnen vereinbarte Lieferfristen mit dem Datum unserer schriftlichen Auftragsbestätigung.
  • Lieferfristen und -termine sind eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Ware unseren Betrieb verlassen hat. Wenn die Ware ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesandt werden kann oder vom Käufer nicht rechtzeitig abgerufen wird, gelten die Fristen und Termine mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten.
  • Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug oder erfüllt der Auftraggeber ihm obliegende Mitwirkungspflichten oder Nebenpflichten, wie Beibringung von Unterlagen, Beistellungen, Leistung von Anzahlungen o. Ä. nicht rechtzeitig, sind wir berechtigt, vereinbarte Lieferfristen und -termine, entsprechend den Bedürfnissen unseres Produktions- und Betriebsablaufs, angemessen zu verlängern. Im Falle des Annahmeverzugs oder der Verzögerung unserer Lieferung aus anderen, vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen. Hierfür berechnen wir eine pauschale Entschädigung in Höhe von 5% des Auftragswertes pro angefangener Kalenderwoche beginnend mit der Lieferfrist bzw. – mangels einer Lieferfrist – mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware. Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis gestattet, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.
  • Wir haften nicht für Unmöglichkeit oder Verzögerung der Lieferung oder Leistungserbringung, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Streik, Verkehrsunfall, Naturkatastrophen, Sabotage, schwere Krankheit von maßgeblichen Mitarbeitern, Pandemie, Epidemie, Quarantäne, Grenzschließungen, Lockdown, Ausgangsbeschränkungen, behördliche oder hoheitliche Eingriffe oder ähnliche Ereignisse) verursacht worden sind, die wir nicht zu vertreten haben. Sofern solche Ereignisse uns die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, sind wir zum Rücktritt vom betroffenen Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Wiederanlauffrist. Soweit dem Auftraggeber infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung uns gegenüber vom betroffenen Vertrag zurücktreten.
  • Unsere Lieferverpflichtung steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, die nicht richtige oder verspätete Selbstbelieferung ist von uns zu vertreten. Wir übernehmen kein Beschaffungsrisiko.
  • Der Eintritt unseres Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Auftraggeber erforderlich. Falls wir in Verzug geraten, ist die Höhe des Schadensersatzes wegen Verzuges für jede volle Verspätungswoche auf 1,0 %, maximal auf 5 % des Wertes des verspäteten Leistungsteils begrenzt. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein höherer Schaden entstanden ist. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
  • Bei Nichteinhaltung der Liefertermine stehen dem Auftraggeber die Rechte aus § 323 BGB erst dann zu, wenn wir uns im Verzug befinden und er uns eine angemessene Nachfrist zur Lieferung gesetzt hat, die – insoweit abweichend von § 323 BGB – mit der Erklärung verbunden ist, dass er die Annahme der Leistung nach dem Ablauf der Nachfrist ablehne; nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist der Anspruch auf Erfüllung ausgeschlossen. Das Rücktrittsrecht erstreckt sich grundsätzlich nur auf den noch nicht erfüllten Teil des Vertrages. Soweit erbrachte Teillieferungen für den Auftraggeber unverwendbar oder unzumutbar sind, ist er auch zum Rücktritt hinsichtlich dieser Teillieferungen berechtigt.
  • Weitergehende Rechte wegen Verzugs stehen dem Auftraggeber nicht zu. Ein Rückgriff auf andere Anspruchsgrundlagen, insbesondere auch nichtvertraglicher Art, ist ausgeschlossen.
  • Gefahrenübergang

          Soweit nicht anders vereinbart, geht die Gefahr entsprechend der vereinbarten Lieferbedingungen gemäß INCOTERMS auf den Auftraggeber über (Ziff. 5.2.). Dies gilt auch bei Teillieferungen.

  • Eigentumsvorbehalt; Forderungsabtretung
  • Die gelieferte Ware bleibt unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung aller Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen, die uns im Rahmen der Geschäftsbeziehung gegen den Auftraggeber zustehen.
  • Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Lieferant oder Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die be- und verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne des Abs. 1.
  • Bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Auftraggeber steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt unser Eigentum durch Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Auftraggeber uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentums- oder Anwartschaftsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware, im Falle der Verarbeitung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren, und verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für uns. Unsere Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne des Abs. 1.
  • Der Auftraggeber darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr, zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht im Verzug ist, weiterveräußern, vorausgesetzt, dass er mit seinem Abnehmer einen Eigentumsvorbehalt vereinbart und dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung nach Abs. 5 und Abs. 6 auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist der Auftraggeber nicht berechtigt. Als Weiterveräußerung gilt auch die Verwendung der Vorbehaltsware zur Erfüllung von Werkverträgen und Verträgen, die die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen zum Gegenstand haben („Werklieferungsverträge“).
  • Die Forderungen des Auftraggebers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten; dies gilt bei Einstellung der Weiterveräußerungsforderung in ein Kontokorrent in deren Höhe auch für die jeweiligen Saldoforderungen. Ebenso werden Versicherungsansprüche des Auftraggebers im Zusammenhang mit der Vorbehaltsware bereits jetzt an uns abgetreten. Die abgetretenen Forderungen und Versicherungsansprüche dienen in demselben Umfange zur Sicherung wie die Vorbehaltsware im Sinne des Abs. 1. Wir nehmen die Abtretungen hiermit an.
  • Wird die Vorbehaltsware vom Auftraggeber zusammen mit anderen, nicht von uns gelieferten Waren weiterveräußert, so werden uns die Forderungen aus der Weiterveräußerung bzw. die jeweiligen Saldoforderungen im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Waren abgetreten. Bei der Weiterveräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gemäß Abs. 3 haben, wird uns ein unserem Miteigentumsanteil entsprechender Teil der Forderung abgetreten. Wir nehmen die Abtretungen hiermit an.
  • Der Auftraggeber ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung treuhänderisch bis zu unserem jederzeit zulässigen Widerruf einzuziehen. Auf unser Verlangen ist der Auftraggeber verpflichtet, seine Abnehmer unverzüglich von der Abtretung an uns zu unterrichten – sofern wir das nicht selbst tun – und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben.
  • Zur anderweitigen Abtretung der Forderungen ist der Auftraggeber in keinem Fall berechtigt. Dies gilt auch für Factoring-Geschäfte; diese sind dem Auftraggeber auch nicht aufgrund der Einziehungsermächtigung gestattet. Wir sind jedoch bereit, Factoring-Geschäften im Einzelfall zuzustimmen, sofern der Gegenwert hieraus dem Auftraggeber endgültig zufließt und die Befriedigung unserer Forderungen nicht gefährdet ist.
  • Von einer erfolgten oder bevorstehenden Pfändung oder anderen Beeinträchtigung unserer Vorbehaltsware durch Dritte muss der Auftraggeber uns unverzüglich schriftlich benachrichtigen und unser Vorbehaltseigentum als solches kenntlich machen.
  • Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 10 %, so sind wir auf Verlangen des Auftraggebers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.
  • Sind die vorstehenden Eigentumsvorbehaltsrechte nach dem Recht, in dessen Bereich sich die Vorbehaltsware befindet, nicht wirksam oder nicht durchsetzbar, so gilt die dem Eigentumsvorbehalt in diesem Bereich entsprechende Sicherheit als vereinbart. Der Auftraggeber sichert uns gegenüber schon jetzt zu, auf seine Kosten alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen und daran mitzuwirken, die zur Begründung und Erhaltung vergleichbarer Rechte oder Sicherheiten erforderlich sind.
  • Gewährleistung
  • Für die Rechte des Auftraggebers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferungen sowie unsachgemäßer Montage/Installation oder mangelhafter Anleitungen) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
  • Grundlage unserer Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit und die vorausgesetzte Verwendung der Ware (einschließlich Zubehör und Anleitungen) getroffene Vereinbarung. Als Beschaffenheitsvereinbarung in diesem Sinne gelten alle Produktbeschreibungen und Herstellerangaben, die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind oder von uns (insbesondere in Katalogen oder auf unserer Internet-Homepage) zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses öffentlich bekannt gemacht waren. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 3 BGB). Unsere öffentlichen Äußerungen gehen dabei Äußerungen Dritter vor.
  • Bei Waren mit digitalen Elementen oder sonstigen digitalen Inhalten schulden wir eine Bereitstellung und ggf. eine Aktualisierung der digitalen Inhalte nur, soweit sich dies ausdrücklich aus einer Beschaffenheitsvereinbarung gem. Abs. 2 ergibt. Für öffentliche Äußerungen Dritter übernehmen wir insoweit keine Haftung.
  • Bezugnahmen auf Normen und ähnliche Regelwerke sowie Angaben zu Güten, Sorten, Maßen, Gewichten und Verwendbarkeit der Produkte, Angaben in Zeichnungen und Abbildungen sowie Aussagen in Werbemitteln sind keine Zusicherungen oder Garantien, soweit sie nicht ausdrücklich und schriftlich als solche bezeichnet sind. Entsprechendes gilt für Konformitätserklärungen und zugehörige Kennzeichen wie CE oder GS.
  • Eignungs- und Verwendungsrisiken trägt allein der Auftraggeber.
  • Das Vorliegen eines Rechtsmangels richtet sich nach § 435 BGB.
  • Die Gewährleistungsrechte des Auftraggebers setzen voraus, dass dieser seinen gesetzlichen und nach diesen Bedingungen geltenden Untersuchungs- und Rügepflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Der Auftraggeber ist uns gegenüber verpflichtet, jede einzelne Lieferung unverzüglich und in jeder Hinsicht auf erkennbare sowie auf typische Abweichungen zu untersuchen und jeden festgestellten Mangel uns gegenüber unverzüglich, spätestens aber drei (3) Tage nach Übergabe schriftlich anzuzeigen. Mängel, die trotz sorgfältigster Prüfung erst später entdeckt werden, sind unverzüglich, spätestens aber innerhalb von fünf (5) Tagen nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Bei Baustoffen und anderen, zum Einbau oder sonstigen Weiterverarbeitung bestimmten Waren hat eine Untersuchung in jedem Fall unmittelbar vor der Verarbeitung zu erfolgen. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. Versäumt der Auftraggeber die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen. Bei einer zum Einbau, zur Anbringung oder Installation bestimmten Ware gilt dies auch dann, wenn der Mangel infolge der Verletzung einer dieser Pflichten erst nach der entsprechenden Verarbeitung offenbar wurde; in diesem Fall bestehen insbesondere keine Ansprüche des Käufers auf Ersatz entsprechender Kosten und Aufwendungen („Aus- und Einbaukosten“).
  • Soweit ein von uns zu vertretender Mangel der Produkte vorliegt, werden wir nach unserer Wahl den Mangel beseitigen oder Ersatz liefern. Im Falle der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Ware nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.
  • Der Auftraggeber hat uns Gelegenheit zu geben, den gerügten Mangel festzustellen und die beanstandeten Produkte zu prüfen. Beanstandete Produkte sind auf unser Verlangen unverzüglich an uns zurückzusenden; wir übernehmen die Transportkosten, wenn die Mängelrüge berechtigt ist. Gibt der Auftraggeber uns trotz Aufforderung keine Gelegenheit, die beanstandeten Produkte oder Proben davon zu prüfen, kann er sich auf Mängel der Produkte nicht berufen. Ein ungerechtfertigtes Mängelbeseitigungsverlangen berechtigt uns zum Schadensersatz, wenn der Auftraggeber bei sorgfältiger Prüfung hätte erkennen können, dass kein Sachmangel vorlag.
  • Für Sachmängel, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung oder Lagerung der Produkte durch den Auftraggeber oder Dritte, übliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung entstehen, leisten wir ebenso wenig Gewähr wie für die Folgen unsachgemäßer und ohne unsere Einwilligung vorgenommener Änderungen an den Produkten durch den Auftraggeber oder Dritte. Gleiches gilt für Mängel, die den Wert oder die Tauglichkeit der Produkte nur unerheblich mindern.
  • Falls wir vereinbarungsgemäß gebrauchte Produkte verkaufen, so erfolgt dies unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung für Sachmängel.
  • Weitere Ansprüche wegen der Mangelhaftigkeit der Produkte bestehen nicht. Ein Rückgriff auf konkurrierende Anspruchsgrundlagen, insbesondere auch nicht-vertraglicher Art, ist ausgeschlossen. Ansprüche des Auftraggebers auf Aufwendungsersatz gem. § 445a Abs. 1 BGB sind ausgeschlossen, es sei denn, der letzte Vertrag in der Lieferkette ist ein Verbrauchsgüterkauf (§§ 478, 474 BGB) oder ein Verbrauchervertrag über die Bereitstellung digitaler Produkte (§§ 445c S. 2, 327 Abs. 5, 327u BGB).
  • Jegliche Ansprüche des Auftraggebers wegen Lieferung mangelhafter Produkte verjähren ein (1) Jahr nach dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Bei Produkten, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben, gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB).  Unberührt bleiben Ansprüche wegen arglistiger und vorsätzlicher Vertragsverletzung. Ersatzlieferung oder Nachbesserung führen nicht zu neu anlaufenden Verjährungsfristen.
  • Haftungsbeschränkung
  • Mit Ausnahme einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG), wegen arglistigen Verschweigens eines Mangels, wegen einer Garantie, die wir für die Beschaffenheit der Produkte oder Leistung übernommen haben oder für Schäden, die aus einer schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit stammen, haften wir dem Auftraggeber gegenüber bei einer Verletzung von sich aus dem zwischen uns geschlossenen Vertrag ergebenden Pflichten nur nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen auf Schadensersatz, ohne jedoch auf die gesetzlichen Voraussetzungen für eine solche Haftung zu verzichten.
  • Wir haften nur für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und für die vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung anderer vertraglicher Pflichten, die dem Auftraggeber gegenüber bestehen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Erfüllung der Auftraggeber regelmäßig vertraut und vertrauen darf.
  • Bei der einfach fahrlässigen Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten ist unsere Haftung auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens beschränkt.
  • Bei der einfach fahrlässigen Verletzung anderer, d.h. nicht wesentlicher vertraglicher Pflichten, die dem Auftraggeber gegenüber bestehen, ist unsere Haftung ausgeschlossen.
  • Die obigen Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben.
  • Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Beschränkungen nicht verbunden.
  • Ohne Verzicht unsererseits auf weitergehende Ansprüche stellt der Auftraggeber uns uneingeschränkt von allen Ansprüchen Dritter frei, die aufgrund von Produkthaftpflicht- oder ähnlicher Bestimmungen gegen uns erhoben werden, soweit die Haftung auf Umstände gestützt wird, die etwa durch die Verwendung, Vermarktung und Bewerbung der Produkte durch den Auftraggeber oder sonstige Dritte ohne unsere ausdrückliche und schriftliche Zustimmung gesetzt wurden.
  1. Anwendbares Recht; Gerichtsstand; Erfüllungsort
  • Die Parteien werden versuchen, jegliche sich aus oder im Zusammenhang mit der zwischen ihnen bestehenden Rechtsbeziehung ergebenden Streitigkeiten umgehend partnerschaftlich und in gutem Glauben auf dem Verhandlungsweg beizulegen.
  • Gelingt den Parteien keine Beilegung der entstandenen Streitigkeiten auf dem Verhandlungsweg binnen 30 Tagen, nachdem eine Partei die jeweils andere schriftlich zur Aufnahme von Verhandlungen aufgefordert hat, so steht beiden Parteien der ordentliche Rechtsweg offen. Die Gerichte am Sitz von Carimex sind zuständig für alle sich aus oder im Zusammenhang mit der zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehung ergebenden Streitigkeiten. Wir können den Auftraggeber nach unserer Wahl aber auch an seinem Gerichtsstand verklagen.
  • Erfüllungsort für alle sich aus der Vertragsbeziehung mit dem Auftraggeber ergebenden Pflichten ist unser Sitz.
  • Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Auftraggeber gilt deutsches Recht unter Ausschluss des Kollisionsrechts und des UN-Kaufrechts (CISG).
  1. Schlussbestimmungen
  • Der Auftraggeber gestattet uns, ihn als Referenz zu benennen und in diesem Zusammenhang seinen Namen und sein Logo auf unserer Website und in Präsentationen zu verwenden.
  • Mündliche oder schriftliche Nebenabreden bestehen nicht.
  • Individuelle Vereinbarungen und Angaben in unserer schriftlichen Auftragsbestätigung haben Vorrang vor diesen Bedingungen. Änderungen und Ergänzungen dieser Bedingungen durch individuelle Vertragsabreden bedürfen keiner Form. Im Übrigen bedürfen Änderungen oder Ergänzungen der Textform.

Carimex Allgemeine Lieferbedingungen

  1. Geltungsbereich
  • Diese Lieferbedingungen gelten für sämtliche – auch zukünftigen – Verträge zwischen der Carimex GmbH & Co. KG („Carimex“, „wir“ oder „uns“ genannt“) und Auftraggebern, die Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen sind über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen („Ware“), ohne Rücksicht darauf, ob wir die Ware selbst herstellen oder bei Zulieferern einkaufen (§§ 433, 650 BGB).
  • Entgegenstehende oder abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir stimmen ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zu. Etwaigen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers wird hiermit auch für den Fall widersprochen, dass sie uns in einem Bestätigungsschreiben oder auf sonstige Weise übermittelt werden oder wir Lieferungen oder Leistungen vorbehaltlos gegenüber dem Auftraggeber erbringen oder wir Leistungen des Auftraggebers vorbehaltlos annehmen, ohne den Bedingungen des Auftraggebers nochmals zu widersprechen.
  • Vertragsschluss; Mitwirkungspflichten des Auftraggebers; Kündigungsrecht; Ein- und Ausfuhrgenehmigungen
  • Bestellungen des Auftraggebers gelten nur bei ausdrücklicher schriftlicher Erklärung durch uns als angenommen. Die tatsächliche Auslieferung von Produkten oder Erbringung von Leistungen, unser sonstiges Verhalten oder Schweigen begründen kein Vertrauen des Auftraggebers auf den Abschluss des Vertrages.
  • Unsere Angebote sind freibleibend. Vereinbarungen, insbesondere mündliche Nebenabreden, Zusagen, Garantien und sonstige Zusicherungen unserer Mitarbeiter, werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.
  • Die in diesen Bedingungen geforderte Schriftform wird auch durch die Übermittlung per Telefax oder E-Mail gewahrt.
  • Der Auftraggeber hat in eigener Verantwortung dafür Sorge zu tragen, dass uns alle für die Erbringung der durch uns geschuldeten Lieferungen und Leistungen notwendigen Informationen und Unterlagen unaufgefordert, rechtzeitig und für uns kostenfrei zur Verfügung gestellt werden, und dass wir von allen Vorgängen und Umständen in Kenntnis gesetzt werden, die für unsere Lieferungen und Leistungen unmittelbar oder mittelbar von Bedeutung sind. Dies gilt auch für Unterlagen, Informationen, Vorgänge und Umstände, die erst während unserer Tätigkeit bekannt werden. Der Auftraggeber hat uns vor Vertragsabschluss einen schriftlichen Hinweis zu geben, wenn die zu liefernden Produkte nicht ausschließlich für die gewöhnliche Verwendung geeignet sein sollen oder wenn die Produkte unter unüblichen oder ein besonderes Gesundheits- oder Sicherheitsrisiko darstellenden Bedingungen eingesetzt werden sollen. Er hat uns zudem schriftlich auf mit dem konkreten Liefervertrag verbundene atypische Schadensmöglichkeiten oder Schadenshöhen hinzuweisen
  • Sofern wir Produkte nach vom Auftraggeber übergebenen Vorgaben, Proben, Zeichnungen, Modellen, Mustern oder sonstigen Unterlagen geliefert haben, übernimmt dieser die Gewähr dafür, dass Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Untersagen uns Dritte unter Berufung auf Schutzrechte insbesondere die Herstellung und Lieferung derartiger Produkte, sind wir – ohne zur Prüfung der Rechtslage verpflichtet zu sein – berechtigt, insoweit jede weitere Tätigkeit einzustellen und bei Verschulden des Auftraggebers Schadensersatz zu verlangen. Der Auftraggeber verpflichtet sich außerdem, uns von allen damit in Zusammenhang stehenden Ansprüchen Dritter unverzüglich freizustellen.
  • Änderungen und Verbesserungen in Konstruktion und Ausführung, die für den Auftraggeber zumutbar sind, die auf Grund technischer, gesetzlicher oder behördlicher Vorgaben erforderlich sind und welche die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit der Ware nicht negativ beeinträchtigen, sowie handels- und materialübliche Abweichungen in Qualität und Ausführung behalten wir uns vor.
  • An Kostenanschlägen, Entwürfen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten nur nach unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung zugänglich gemacht werden. Zu Angeboten gehörende Zeichnungen und andere Unterlagen sind auf unser Verlangen zurückzugeben. Der Auftraggeber verpflichtet sich darüber hinaus, über alle ihm bekannt gewordenen oder bekannt werdenden Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse von Carimex sowie als vertraulich bezeichnete oder aufgrund sonstiger Umstände erkennbar als vertraulich zu behandelnde Informationen von Carimex oder der mit Carimex gemäß § 15 AktG verbundenen Unternehmen auch über das Ende der Vertragslaufzeit hinaus bis zu deren Offenkundigwerden, mindestens jedoch für einen Zeitraum von drei (3) Jahren nach Ende der Vertragslaufzeit, strengstes Stillschweigen zu bewahren und diese nicht für andere Zwecke als jene nach dieser Vereinbarung zu nutzen.
  • Bei Lieferungen in andere EU-Mitgliedsstaaten ist der Auftraggeber verpflichtet, uns vor Vertragsabschluss seine Umsatzsteueridentifikationsnummer bekannt zu geben.
  • Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Auftraggeber nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Käufers (insbesondere gem. §§ 650, 648 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
  • Dem Auftraggeber ist bekannt, dass die Produkte Ausfuhr- und Einfuhrbeschränkungen unterliegen können. Insbesondere können Genehmigungserfordernisse bestehen oder die Verwendung der Produkte oder damit verbundener Technologien im Ausland Beschränkungen unterworfen sein. Die Erfüllung dieses Vertrages durch uns steht unter dem ausdrücklichen Vorbehalt, dass keine Hindernisse rechtlicher oder tatsächlicher Art aufgrund von nationalen und internationalen Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts oder sonstiger Regelungen bestehen, die uns an der Vertragserfüllung hindern.
  • Kaufpreis
  • Unsere Preise verstehen sich, soweit nicht abweichend schriftlich vereinbart, ab unserem Betrieb, jeweils zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer in der bei Vertragsschluss gültigen Höhe. Zölle, Konsulatskosten, Frachten, Verpackung, Versicherungsprämien und andere Kosten, die im Zusammenhang mit der Abwicklung des Vertrags stehen, werden dem Auftraggeber gesondert in Rechnung gestellt.
  • Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise nach billigem Ermessen angemessen zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages preisrelevante Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreis- und Energiepreisänderungen eintreten. Von diesem Recht werden wir insbesondere dann Gebrauch machen, wenn zwischen der ursprünglichen Kalkulation und dem Leistungszeitpunkt mehr als vier Monate liegen. Bei Kostensenkungen, z.B. betreffend Produkte von Drittanbietern, sind wir berechtigt, die Preise zu ermäßigen, soweit diese Kostensenkungen nicht durch Steigerungen in anderen Bereichen ganz oder teilweise ausgeglichen werden. Preissteigerungen, z.B. betreffend Produkte von Drittanbietern, können wir nur in dem Umfang für eine Kostenerhöhung heranziehen, in dem kein Ausgleich durch etwaig gesunkene Kosten in anderen Bereichen erfolgt. Wir werden bei der Ausübung unseres billigen Ermessens den Zeitpunkt einer Preisänderung in der Art und Weise auswählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Auftraggeber ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen wird als Kostenerhöhungen. Jede Preisänderung werden wir gegenüber dem Auftraggeber rechtzeitig vor Wirksamwerden der geänderten Preise schriftlich ankündigen. Der Auftraggeber kann den Vertrag bei einer nachträglichen Preiserhöhung schriftlich kündigen, allerdings nur innerhalb von zwei Wochen ab dem Zeitpunkt, in dem ihm die Ankündigung der Preiserhöhung zugegangen ist.
  • Zahlungsbedingungen; Unsicherheitseinrede; Aufrechnung und Zurückbehaltung
  • Soweit nicht anders schriftlich vereinbart, erfolgt die Abrechnung des geschuldeten Preises durch uns unmittelbar nach Lieferung. Zahlungen sind ohne jeden Abzug und für uns kostenfrei auf unser Konto zu leisten, und zwar jeweils spätestens 30 Tage nach Zugang der Rechnung. Maßgeblich für den Zahlungstermin ist stets der Eingang des Geldes auf unserem Konto. Der Auftraggeber gerät spätestens 10 Tage nach Fälligkeit der Forderungen in Verzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf. Bei Überschreiten des Zahlungszieles, spätestens ab Verzugseintritt, sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu berechnen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.
  • Zwischen den Parteien kann ein Dokumentenakkreditiv über eine für Carimex akzeptable Bank vereinbart werden. Dieses hat den Allgemeinen Richtlinien und Gebräuchen für Dokumentenakkreditive entsprechend der bei Vertragsabschluss jeweils neuesten ICC-Publikation zu genügen.
  • Soweit infolge von nach Vertragsschluss eingetretenen Umständen, wegen denen aus unserer Sicht eine wesentliche Vermögensverschlechterung des Auftraggebers zu befürchten ist, unser Zahlungsanspruch gefährdet erscheint, sind wir berechtigt, offene Forderungen sofort fällig zu stellen. Gerät der Auftraggeber in Zahlungsrückstand, der aus unserer Sicht auf eine Gefährdung unserer Forderung hindeutet, so sind wir zudem berechtigt, bereits gelieferte Produkte zurückzunehmen, ggf. den Betrieb des Auftraggebers zu betreten und die Produkte wegzunehmen. Wir können außerdem die Verwendung der gelieferten Produkte untersagen. Entstehen uns für die Entsorgung der zurückgenommenen Produkte Kosten, so hat der Auftraggeber uns diese zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn der Auftraggeber den Zahlungsrückstand nicht zu vertreten hat. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag. In beiden Fällen können wir für noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen Vorauszahlung verlangen. Alle diese Rechtsfolgen kann der Auftraggeber durch Sicherheitsleistung in Höhe unseres gefährdeten Zahlungsanspruchs abwenden. Wir haben Anspruch auf nach Art und Umfang übliche Sicherheiten für unsere Forderungen, auch soweit sie bedingt oder befristet sind. Die gesetzlichen Vorschriften über den Zahlungsverzug bleiben unberührt.
  • Holt ein außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ansässiger Auftraggeber oder dessen Beauftragter Ware ab und befördert oder versendet sie in das Ausland, so hat der Auftraggeber uns dies durch Übergabe von Belegen, die den Anforderungen des Umsatzsteuerrechts der Bundesrepublik Deutschland genügen, unverzüglich nachzuweisen. Wird dieser Nachweis nicht innerhalb von 30 Tagen nach Übergabe der Ware erbracht, hat der Auftraggeber die Umsatzsteuer gemäß dem für Lieferungen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland geltenden Umsatzsteuersatz auf den Rechnungsbetrag an Carimex zu zahlen.
  • Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, gegen unsere Ansprüche aufzurechnen, außer wenn der Gegenanspruch unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Der Auftraggeber ist überdies nicht berechtigt, Zahlungen zurückzuhalten oder sonstige ihn treffende Pflichten auszusetzen, es sei denn, dass wir fällige Pflichten aus demselben Vertragsverhältnis trotz schriftlicher Abmahnung wesentlich verletzt und keine angemessene Absicherung angeboten haben. § 215 BGB findet keine Anwendung. Bei Mängeln der Lieferung oder Leistung bleiben die Gegenrechte des Auftraggebers unberührt.
  • Lieferung; Verzug
  • Abweichungen von Maß, Gewicht und Güte sind im Rahmen geltender DIN-Normen oder der geltenden Übung zulässig, soweit nicht anders vereinbart. Bei Lieferung von Massengütern ist eine Liefertoleranz von + / – 3 % ohne Anpassung des Kaufpreises zulässig.
  • Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, soweit sie dem Auftraggeber zumutbar sind

          Als Lieferbedingungen werden Handelsklauseln gemäß den INCOTERMS in der jeweils bei Vertragsabschluss gültigen Fassung vereinbart. Soweit nicht anders schriftlich festgelegt, erfolgt die Lieferung von Produkten EXW (Ex works – Incoterms 2020) an unserem Sitz.

  • Lieferfristen und -termine gelten nur annähernd, es sei denn, dass wir diese schriftlich und ausdrücklich als verbindlich bezeichnet haben. Verbindliche Lieferfristen beginnen nach Eingang aller für die Ausführung des Auftrages erforderlicher Unterlagen, gegebenenfalls rechtzeitiger Materialbeistellungen und vereinbarter Anzahlungen. Im Übrigen beginnen vereinbarte Lieferfristen mit dem Datum unserer schriftlichen Auftragsbestätigung.
  • Lieferfristen und -termine sind eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Ware unseren Betrieb verlassen hat. Wenn die Ware ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesandt werden kann oder vom Käufer nicht rechtzeitig abgerufen wird, gelten die Fristen und Termine mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten.
  • Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug oder erfüllt der Auftraggeber ihm obliegende Mitwirkungspflichten oder Nebenpflichten, wie Beibringung von Unterlagen, Beistellungen, Leistung von Anzahlungen o. Ä. nicht rechtzeitig, sind wir berechtigt, vereinbarte Lieferfristen und -termine, entsprechend den Bedürfnissen unseres Produktions- und Betriebsablaufs, angemessen zu verlängern. Im Falle des Annahmeverzugs oder der Verzögerung unserer Lieferung aus anderen, vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen. Hierfür berechnen wir eine pauschale Entschädigung in Höhe von 5% des Auftragswertes pro angefangener Kalenderwoche beginnend mit der Lieferfrist bzw. – mangels einer Lieferfrist – mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware. Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis gestattet, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.
  • Wir haften nicht für Unmöglichkeit oder Verzögerung der Lieferung oder Leistungserbringung, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Streik, Verkehrsunfall, Naturkatastrophen, Sabotage, schwere Krankheit von maßgeblichen Mitarbeitern, Pandemie, Epidemie, Quarantäne, Grenzschließungen, Lockdown, Ausgangsbeschränkungen, behördliche oder hoheitliche Eingriffe oder ähnliche Ereignisse) verursacht worden sind, die wir nicht zu vertreten haben. Sofern solche Ereignisse uns die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, sind wir zum Rücktritt vom betroffenen Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Wiederanlauffrist. Soweit dem Auftraggeber infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung uns gegenüber vom betroffenen Vertrag zurücktreten.
  • Unsere Lieferverpflichtung steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, die nicht richtige oder verspätete Selbstbelieferung ist von uns zu vertreten. Wir übernehmen kein Beschaffungsrisiko.
  • Der Eintritt unseres Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Auftraggeber erforderlich. Falls wir in Verzug geraten, ist die Höhe des Schadensersatzes wegen Verzuges für jede volle Verspätungswoche auf 1,0 %, maximal auf 5 % des Wertes des verspäteten Leistungsteils begrenzt. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein höherer Schaden entstanden ist. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
  • Bei Nichteinhaltung der Liefertermine stehen dem Auftraggeber die Rechte aus § 323 BGB erst dann zu, wenn wir uns im Verzug befinden und er uns eine angemessene Nachfrist zur Lieferung gesetzt hat, die – insoweit abweichend von § 323 BGB – mit der Erklärung verbunden ist, dass er die Annahme der Leistung nach dem Ablauf der Nachfrist ablehne; nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist der Anspruch auf Erfüllung ausgeschlossen. Das Rücktrittsrecht erstreckt sich grundsätzlich nur auf den noch nicht erfüllten Teil des Vertrages. Soweit erbrachte Teillieferungen für den Auftraggeber unverwendbar oder unzumutbar sind, ist er auch zum Rücktritt hinsichtlich dieser Teillieferungen berechtigt.
  • Weitergehende Rechte wegen Verzugs stehen dem Auftraggeber nicht zu. Ein Rückgriff auf andere Anspruchsgrundlagen, insbesondere auch nichtvertraglicher Art, ist ausgeschlossen.
  • Gefahrenübergang

          Soweit nicht anders vereinbart, geht die Gefahr entsprechend der vereinbarten Lieferbedingungen gemäß INCOTERMS auf den Auftraggeber über (Ziff. 5.2.). Dies gilt auch bei Teillieferungen.

  • Eigentumsvorbehalt; Forderungsabtretung
  • Die gelieferte Ware bleibt unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung aller Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen, die uns im Rahmen der Geschäftsbeziehung gegen den Auftraggeber zustehen.
  • Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Lieferant oder Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die be- und verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne des Abs. 1.
  • Bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Auftraggeber steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt unser Eigentum durch Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Auftraggeber uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentums- oder Anwartschaftsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware, im Falle der Verarbeitung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren, und verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für uns. Unsere Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne des Abs. 1.
  • Der Auftraggeber darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr, zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht im Verzug ist, weiterveräußern, vorausgesetzt, dass er mit seinem Abnehmer einen Eigentumsvorbehalt vereinbart und dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung nach Abs. 5 und Abs. 6 auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist der Auftraggeber nicht berechtigt. Als Weiterveräußerung gilt auch die Verwendung der Vorbehaltsware zur Erfüllung von Werkverträgen und Verträgen, die die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen zum Gegenstand haben („Werklieferungsverträge“).
  • Die Forderungen des Auftraggebers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten; dies gilt bei Einstellung der Weiterveräußerungsforderung in ein Kontokorrent in deren Höhe auch für die jeweiligen Saldoforderungen. Ebenso werden Versicherungsansprüche des Auftraggebers im Zusammenhang mit der Vorbehaltsware bereits jetzt an uns abgetreten. Die abgetretenen Forderungen und Versicherungsansprüche dienen in demselben Umfange zur Sicherung wie die Vorbehaltsware im Sinne des Abs. 1. Wir nehmen die Abtretungen hiermit an.
  • Wird die Vorbehaltsware vom Auftraggeber zusammen mit anderen, nicht von uns gelieferten Waren weiterveräußert, so werden uns die Forderungen aus der Weiterveräußerung bzw. die jeweiligen Saldoforderungen im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Waren abgetreten. Bei der Weiterveräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gemäß Abs. 3 haben, wird uns ein unserem Miteigentumsanteil entsprechender Teil der Forderung abgetreten. Wir nehmen die Abtretungen hiermit an.
  • Der Auftraggeber ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung treuhänderisch bis zu unserem jederzeit zulässigen Widerruf einzuziehen. Auf unser Verlangen ist der Auftraggeber verpflichtet, seine Abnehmer unverzüglich von der Abtretung an uns zu unterrichten – sofern wir das nicht selbst tun – und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben.
  • Zur anderweitigen Abtretung der Forderungen ist der Auftraggeber in keinem Fall berechtigt. Dies gilt auch für Factoring-Geschäfte; diese sind dem Auftraggeber auch nicht aufgrund der Einziehungsermächtigung gestattet. Wir sind jedoch bereit, Factoring-Geschäften im Einzelfall zuzustimmen, sofern der Gegenwert hieraus dem Auftraggeber endgültig zufließt und die Befriedigung unserer Forderungen nicht gefährdet ist.
  • Von einer erfolgten oder bevorstehenden Pfändung oder anderen Beeinträchtigung unserer Vorbehaltsware durch Dritte muss der Auftraggeber uns unverzüglich schriftlich benachrichtigen und unser Vorbehaltseigentum als solches kenntlich machen.
  • Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 10 %, so sind wir auf Verlangen des Auftraggebers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.
  • Sind die vorstehenden Eigentumsvorbehaltsrechte nach dem Recht, in dessen Bereich sich die Vorbehaltsware befindet, nicht wirksam oder nicht durchsetzbar, so gilt die dem Eigentumsvorbehalt in diesem Bereich entsprechende Sicherheit als vereinbart. Der Auftraggeber sichert uns gegenüber schon jetzt zu, auf seine Kosten alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen und daran mitzuwirken, die zur Begründung und Erhaltung vergleichbarer Rechte oder Sicherheiten erforderlich sind.
  • Gewährleistung
  • Für die Rechte des Auftraggebers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferungen sowie unsachgemäßer Montage/Installation oder mangelhafter Anleitungen) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
  • Grundlage unserer Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit und die vorausgesetzte Verwendung der Ware (einschließlich Zubehör und Anleitungen) getroffene Vereinbarung. Als Beschaffenheitsvereinbarung in diesem Sinne gelten alle Produktbeschreibungen und Herstellerangaben, die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind oder von uns (insbesondere in Katalogen oder auf unserer Internet-Homepage) zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses öffentlich bekannt gemacht waren. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 3 BGB). Unsere öffentlichen Äußerungen gehen dabei Äußerungen Dritter vor.
  • Bei Waren mit digitalen Elementen oder sonstigen digitalen Inhalten schulden wir eine Bereitstellung und ggf. eine Aktualisierung der digitalen Inhalte nur, soweit sich dies ausdrücklich aus einer Beschaffenheitsvereinbarung gem. Abs. 2 ergibt. Für öffentliche Äußerungen Dritter übernehmen wir insoweit keine Haftung.
  • Bezugnahmen auf Normen und ähnliche Regelwerke sowie Angaben zu Güten, Sorten, Maßen, Gewichten und Verwendbarkeit der Produkte, Angaben in Zeichnungen und Abbildungen sowie Aussagen in Werbemitteln sind keine Zusicherungen oder Garantien, soweit sie nicht ausdrücklich und schriftlich als solche bezeichnet sind. Entsprechendes gilt für Konformitätserklärungen und zugehörige Kennzeichen wie CE oder GS.
  • Eignungs- und Verwendungsrisiken trägt allein der Auftraggeber.
  • Das Vorliegen eines Rechtsmangels richtet sich nach § 435 BGB.
  • Die Gewährleistungsrechte des Auftraggebers setzen voraus, dass dieser seinen gesetzlichen und nach diesen Bedingungen geltenden Untersuchungs- und Rügepflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Der Auftraggeber ist uns gegenüber verpflichtet, jede einzelne Lieferung unverzüglich und in jeder Hinsicht auf erkennbare sowie auf typische Abweichungen zu untersuchen und jeden festgestellten Mangel uns gegenüber unverzüglich, spätestens aber drei (3) Tage nach Übergabe schriftlich anzuzeigen. Mängel, die trotz sorgfältigster Prüfung erst später entdeckt werden, sind unverzüglich, spätestens aber innerhalb von fünf (5) Tagen nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Bei Baustoffen und anderen, zum Einbau oder sonstigen Weiterverarbeitung bestimmten Waren hat eine Untersuchung in jedem Fall unmittelbar vor der Verarbeitung zu erfolgen. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. Versäumt der Auftraggeber die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen. Bei einer zum Einbau, zur Anbringung oder Installation bestimmten Ware gilt dies auch dann, wenn der Mangel infolge der Verletzung einer dieser Pflichten erst nach der entsprechenden Verarbeitung offenbar wurde; in diesem Fall bestehen insbesondere keine Ansprüche des Käufers auf Ersatz entsprechender Kosten und Aufwendungen („Aus- und Einbaukosten“).
  • Soweit ein von uns zu vertretender Mangel der Produkte vorliegt, werden wir nach unserer Wahl den Mangel beseitigen oder Ersatz liefern. Im Falle der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Ware nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.
  • Der Auftraggeber hat uns Gelegenheit zu geben, den gerügten Mangel festzustellen und die beanstandeten Produkte zu prüfen. Beanstandete Produkte sind auf unser Verlangen unverzüglich an uns zurückzusenden; wir übernehmen die Transportkosten, wenn die Mängelrüge berechtigt ist. Gibt der Auftraggeber uns trotz Aufforderung keine Gelegenheit, die beanstandeten Produkte oder Proben davon zu prüfen, kann er sich auf Mängel der Produkte nicht berufen. Ein ungerechtfertigtes Mängelbeseitigungsverlangen berechtigt uns zum Schadensersatz, wenn der Auftraggeber bei sorgfältiger Prüfung hätte erkennen können, dass kein Sachmangel vorlag.
  • Für Sachmängel, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung oder Lagerung der Produkte durch den Auftraggeber oder Dritte, übliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung entstehen, leisten wir ebenso wenig Gewähr wie für die Folgen unsachgemäßer und ohne unsere Einwilligung vorgenommener Änderungen an den Produkten durch den Auftraggeber oder Dritte. Gleiches gilt für Mängel, die den Wert oder die Tauglichkeit der Produkte nur unerheblich mindern.
  • Falls wir vereinbarungsgemäß gebrauchte Produkte verkaufen, so erfolgt dies unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung für Sachmängel.
  • Weitere Ansprüche wegen der Mangelhaftigkeit der Produkte bestehen nicht. Ein Rückgriff auf konkurrierende Anspruchsgrundlagen, insbesondere auch nicht-vertraglicher Art, ist ausgeschlossen. Ansprüche des Auftraggebers auf Aufwendungsersatz gem. § 445a Abs. 1 BGB sind ausgeschlossen, es sei denn, der letzte Vertrag in der Lieferkette ist ein Verbrauchsgüterkauf (§§ 478, 474 BGB) oder ein Verbrauchervertrag über die Bereitstellung digitaler Produkte (§§ 445c S. 2, 327 Abs. 5, 327u BGB).
  • Jegliche Ansprüche des Auftraggebers wegen Lieferung mangelhafter Produkte verjähren ein (1) Jahr nach dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Bei Produkten, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben, gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB).  Unberührt bleiben Ansprüche wegen arglistiger und vorsätzlicher Vertragsverletzung. Ersatzlieferung oder Nachbesserung führen nicht zu neu anlaufenden Verjährungsfristen.
  • Haftungsbeschränkung
  • Mit Ausnahme einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG), wegen arglistigen Verschweigens eines Mangels, wegen einer Garantie, die wir für die Beschaffenheit der Produkte oder Leistung übernommen haben oder für Schäden, die aus einer schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit stammen, haften wir dem Auftraggeber gegenüber bei einer Verletzung von sich aus dem zwischen uns geschlossenen Vertrag ergebenden Pflichten nur nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen auf Schadensersatz, ohne jedoch auf die gesetzlichen Voraussetzungen für eine solche Haftung zu verzichten.
  • Wir haften nur für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und für die vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung anderer vertraglicher Pflichten, die dem Auftraggeber gegenüber bestehen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Erfüllung der Auftraggeber regelmäßig vertraut und vertrauen darf.
  • Bei der einfach fahrlässigen Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten ist unsere Haftung auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens beschränkt.
  • Bei der einfach fahrlässigen Verletzung anderer, d.h. nicht wesentlicher vertraglicher Pflichten, die dem Auftraggeber gegenüber bestehen, ist unsere Haftung ausgeschlossen.
  • Die obigen Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben.
  • Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Beschränkungen nicht verbunden.
  • Ohne Verzicht unsererseits auf weitergehende Ansprüche stellt der Auftraggeber uns uneingeschränkt von allen Ansprüchen Dritter frei, die aufgrund von Produkthaftpflicht- oder ähnlicher Bestimmungen gegen uns erhoben werden, soweit die Haftung auf Umstände gestützt wird, die etwa durch die Verwendung, Vermarktung und Bewerbung der Produkte durch den Auftraggeber oder sonstige Dritte ohne unsere ausdrückliche und schriftliche Zustimmung gesetzt wurden.
  1. Anwendbares Recht; Gerichtsstand; Erfüllungsort
  • Die Parteien werden versuchen, jegliche sich aus oder im Zusammenhang mit der zwischen ihnen bestehenden Rechtsbeziehung ergebenden Streitigkeiten umgehend partnerschaftlich und in gutem Glauben auf dem Verhandlungsweg beizulegen.
  • Gelingt den Parteien keine Beilegung der entstandenen Streitigkeiten auf dem Verhandlungsweg binnen 30 Tagen, nachdem eine Partei die jeweils andere schriftlich zur Aufnahme von Verhandlungen aufgefordert hat, so steht beiden Parteien der ordentliche Rechtsweg offen. Die Gerichte am Sitz von Carimex sind zuständig für alle sich aus oder im Zusammenhang mit der zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehung ergebenden Streitigkeiten. Wir können den Auftraggeber nach unserer Wahl aber auch an seinem Gerichtsstand verklagen.
  • Erfüllungsort für alle sich aus der Vertragsbeziehung mit dem Auftraggeber ergebenden Pflichten ist unser Sitz.
  • Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Auftraggeber gilt deutsches Recht unter Ausschluss des Kollisionsrechts und des UN-Kaufrechts (CISG).
  1. Schlussbestimmungen
  • Der Auftraggeber gestattet uns, ihn als Referenz zu benennen und in diesem Zusammenhang seinen Namen und sein Logo auf unserer Website und in Präsentationen zu verwenden.
  • Mündliche oder schriftliche Nebenabreden bestehen nicht.
  • Individuelle Vereinbarungen und Angaben in unserer schriftlichen Auftragsbestätigung haben Vorrang vor diesen Bedingungen. Änderungen und Ergänzungen dieser Bedingungen durch individuelle Vertragsabreden bedürfen keiner Form. Im Übrigen bedürfen Änderungen oder Ergänzungen der Textform.
  • Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser Bedingungen nicht berührt. Die Parteien vereinbaren schon jetzt, anstelle der unwirksamen Bestimmung eine gesetzlich zulässige Bestimmung zu treffen, die dem wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommt. Dies gilt auch im Falle einer unbeabsichtigten Regelungslücke.